Der Streit ums Büro in den eigenen vier Wänden ist ein Dauerbrenner des Steuerrechts. Der Bundesfinanzhof hat nun eine wichtige Detailfrage geklärt. Was Steuerzahler beachten müssen, erläutert Experte Michael Kramer.
Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt dies lediglich nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (Az.: 2 BvL 13/09). Dies hat nun auch der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen nochmals unterstrichen (Az.: VI R 71/10 und VI R 13/11).
Die Münchner Richter dürften sich mit diesen Urteilen bei Richtern und Professoren keine neuen Freunde gemacht haben. Sie stellten nämlich klar, dass bei diesen Berufsgruppen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und die Aufwendungen dafür auch nach neuem Recht nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Argumente sind einleuchtend: Richter müssen zum Recht sprechen ans Gericht und Professoren für Vorlesungen an die Universität. Beides kann nicht im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden. Außerdem stellt ihnen in der Regel der Arbeitgeber ein Arbeitszimmer zur Verfügung.
Urteile können mehrere Berufsgruppen treffen
Diese Urteile können Strahlkraft auf viele weitere Berufsgruppen entwickeln. Denn die Begründung trifft durchaus auch auf angestellte Krankenhausärzte oder angestellte Steuerberater zu.
Ungeachtet dessen schließt eine private Nutzung des Arbeitszimmers von über zehn Prozent, was anhand von bestimmten Beweisanzeichen zu bewerten ist, nach aktueller Rechtsprechung einen Abzug der Kosten generell aus.
Allerdings gibt es Grund zu hoffen: Denn das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 19.05.2011 gegen die bisher herrschende Meinung entschieden, dass eine private Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers von mehr als zehn Prozent eine Berücksichtigung der Kosten komplett ausschließt. Vielmehr sei eine anteilige Berücksichtigung der Kosten gegeben. Allerdings wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt.
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